Flugsportclub Heide-Büsum e.V.

Satzung

Satzung des Flugsportclub Heide-Büsum e.V.

Stand 08-12-2020 (§1 geändert: Bisher AG Meldorf, jetzt AG Pinneberg)

§ 1 – Name und Sitz

Der Flugsportclub Heide-Büsum e.V. hat seinen Sitz in Oesterdeichstrich, Am Flugplatz 7 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Pinneberg eingetragen.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

Der Flugsport-Club Heide-Büsum e.V. hat den Zweck, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf gemeinnütziger Grundlage den Luftsport, insbesondere die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu vertreten. Der FSC Heide Büsum betreibt zum Zwecke der Förderung des Luftsportes eine Flotte von Flugzeugen oder Luftsportgeräten. Die angebotene Luftfahrzeugflotte wird in „Sparten“ aufgeteilt.

Zur Erfüllung dieses Zieles gehört sowohl die Ausbildung von Luftfahrern als auch die Betreuung der in einer Luftsportjugend erfassten Mitglieder auf allen Gebieten der Jugendpflege und -arbeit. Der Verein ist Mittelstelle seiner Mitglieder zum Landesverband Schleswig-Holsteinischer Luftsportvereine e.V. sowie zum deutschen Aero-Club e.V. (Luftsportverband).

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 – Mitglieder

Der Flugsport-Club Heide-Büsum e.V. besteht aus:

  1. aktiven ordentlichen Mitgliedern
  2. passiven ordentlichen Mitgliedern
  3. Ehrenmitglieder
  4. Flugschülern
§ 5 – Mitgliedschaft

Aktives ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die unbefristet an der Ausübung des Luftsports interessiert ist, ohne Ansehen der Zugehörigkeit zu einer Partei, einer Rasse oder Staatsangehörigkeit.

Voraussetzung für die Aufnahme oder Übernahme als aktives ordentliches Mitglied sind die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Voraussetzungen, die zum Führen der im Verein vorhandenen Flugzeuge und Luftsportgeräte benötigt werden.

Die Mitgliedschaft ist bis zum Ablauf des ersten Jahres vorläufig. Nach Ablauf des Probejahres entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Übernahme als dauerhaftes aktives ordentliches Mitglied.

Langjährige Mitglieder, (länger als 10 Jahre), die die Flugvoraussetzungen verlieren, können auf Antrag aktives, ordentliches Mitglied bleiben.

Hat ein aktives ordentliches Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, ist ein Neuantrag erst nach 6 Monaten möglich.

Passives ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich verpflichtet, den Flugsportclub Heide-Büsum e.V. unbefristet in geeigneter Weise zu unterstützen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich um die Zwecke des Flugsportclub Heide-Büsum e.V. hervorragend verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird ausschließlich durch die Mitgliederversammlung verliehen.

Flugschüler kann jede natürliche Person werden, die sich für den Erwerb einer im Verein angebotenen Fluglizenzen nachhaltig interessiert und sich dazu bei der FIN (Flugschule im Norden) Ausbildungsstätte Heide-Büsum, anmeldet. Voraussetzung für die Aufnahme als Flugschüler ist die Erlangung einem seiner Lizenz entsprechendes Tauglichkeitszeugnis und ein polizeiliches Führungszeugnis, das einer Flugausbildung nicht entgegensteht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Veränderungen im Status der ordentlichen Mitgliedschaft sind in der Regel jeweils zum Quartalsschluss möglich.

Hat ein ordentliches passives Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, ist ein Neuantrag erst nach 6 Monaten möglich.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einer Einmalzahlung (Aufnahmebeitrag), einem Jahresbeitrag und einem Arbeitsbeitrag. Der Arbeitsbeitrag kann durch Arbeitsstunden ersetzt werden. Der Wert einer Arbeitsstunde wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Jahresmitgliedsbeitrag ist zu Anfang des Jahres (1.1.) für das ganze Jahr fällig.

Der Arbeitsbeitrag wird zu Anfang des Folgejahres (1.1.) für das abgelaufene Geschäftsjahr bzw. bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft anteilig, auf ganze Monate aufgerundet, errechnet.

Der Aufnahmebeitrag wird, bei Übernahme als dauerhaftes aktives ordentliches Mitglied, frühestens ein Jahr nach dem Aufnahmetag fällig. Kündigt das Neu-Mitglied jedoch wieder vor Ablauf der Jahresfrist, wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Der Jahresbeitrag ist bei unterjähriger Aufnahme für das Rest-Jahr dagegen anteilig sofort zu zahlen.

Für Flugschüler ist der Aufnahmebeitrag bis zur Übernahme als ordentliches aktives Mitglied gestundet.

Im Einzelfall können mit passiven Mitgliedern durch den Vorstand Vereinbarungen über besondere Förderungsbeiträge getroffen werden.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Die aktuellen Beträge und Werte für Beiträge, Arbeitsstunden, Fluggelder und weitere Gebühren sind aus der jährlich aktualisierten „Gebührentabelle des FSC Heide-Büsum e.V.“ zu ersehen.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod. Der Austritt von ordentlichen, passiven und Ehrenmitgliedern ist jederzeit zum Quartalsende möglich. Er wird wirksam, wenn die Erklärung zum Austritt in der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen ist. Beiträge werden auf volle Monate aufgerundet und abgerechnet.

Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug ist und trotz schriftlicher Erinnerung und Mahnung durch den Vorstand nach gesetzter Frist nicht bezahlt hat.

Jedes Mitglied kann auf Antrag durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es:

  • das Ansehen oder die Interessen des Flugsport-Clubs schädigt,
  • gegen die Satzung oder Bestimmungen des Flugsport-Clubs oder
  • gegen die Beschlüsse oder Anordnungen seiner Verwaltungsstellen schuldhaft schwerwiegend verstößt.

Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses das Recht auf Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Der Antrag ist beim Vorstand anzubringen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Bestand des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit. Der ordentliche Rechtsweg bleibt ausgeschlossen.

Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, bleiben bestehen

§ 8 – Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.
§ 9 – Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines und besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem Jugendleiter

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der erste oder zweite Vorsitzende sein muss.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen aktiven Mitglieder und der Ehrenmitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder wählen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von insgesamt mindestens drei seiner Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden mindestens zwei Tage vorher einberufen.

Über jede Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden muss.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Die Jahresabrechnung nebst Belegen ist den gemäß § 14 bestimmten Rechnungsprüfern durch den Kassenwart mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zur Verfügung zu stellen.

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und der vorläufigen Tagesordnung durch Rundschreiben per E-Mail jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte E-Mail-Adresse der Mitglieder und die Ehrenmitglieder des Vereins mit einer Frist von mindestens 6 Wochen einberufen.

Wenn sich die E-Mail-Adresse ändert, ist das Mitglied verpflichtet dies dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht über eine eigene oder eine ungültige E-Mail-Adresse verfügen werden durch öffentliche Bekanntmachung durch Aushang am „Schwarzen Brett“ des Vereins, Am Flugplatz 7, 25761 Oesterdeichstrich informiert.

In der Einladung ist eine Frist anzugeben bis zu der die Mitglieder Anträge zur Tagesordnung schriftlich einreichen können.

Mit einer Frist von 14 Tagen wird die endgültige Tagesordnung mit allen Unterlagen, die zur Beschlussfassung vorliegen, den Mitgliedern zugestellt.

Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt.

§ 11 – Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist bis spätestens zum 30 Juni eines jeden Jahres einzuberufen. Sie hat unter anderem zu beschließen über:

  • die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplans
  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Anträge von Mitgliedern
  • die Wahl von Rechnungsprüfern.
§ 12 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit anberaumt werden. Sie muss innerhalb von 14 Tagen stattfinden, wenn mehr als 10 % der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereines mit Abgabe der Tagesordnung es schriftlich beantragen.

(Prozentzahlen sind auf ganze Personen aufzurunden Bsp.: 92 Mitglieder, 10%= 9,2, also 10 Unterschriften erforderlich)

Es sind nur Mitglieder mit einer Mitgliedschaft von mehr als drei Monaten unterschriftsberechtigt.

§ 13 – Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlvorgang erforderlich.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert, die von einem der beiden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied, vorzugsweise dem Schriftführer, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll steht den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 14 – Stimmrecht

Stimmberechtigt sind die Ehrenmitglieder und alle ordentlichen aktiven Mitglieder, die länger als ein Jahr Mitglied sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die ihre satzungsgemäßen Beiträge an den Verein gezahlt haben. Flugschüler erhalten ihr Stimmrecht bei Übernahme als ordentliche, aktive Mitglieder und mindestens einem Jahr Vereinszugehörigkeit

Alle anderen Mitglieder, also passive Mitglieder, und Schüler in der Ausbildung, sind nicht stimmberechtigt.

§ 15 – Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Die Auflösung kann nur durch eine ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Sinne des § 17 beschlossen werden.

Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereines darf in einer Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn dies bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung stand.

§ 16 – Verbleib des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen dem Landesverband Schleswig-Holsteinischer Luftsportvereine e.V. zur Förderung des Luftsports zur Verfügung gestellt.